Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18 OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,21040
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18 OVG (https://dejure.org/2023,21040)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.03.2023 - 1 LB 97/18 OVG (https://dejure.org/2023,21040)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. März 2023 - 1 LB 97/18 OVG (https://dejure.org/2023,21040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,21040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 58 Abs 2 S 1 VwGO, § 23 SGB 8
    Kinder- und Jugendhilfe; Abrechnung des Jugendamtes über die laufende Geldleistung für die Betreuung von Kindern

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 2822/16

    Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 - 6 A 2822/16 SN - wie folgt teilweise geändert:.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 - 6 A 2822/16 SN - wie folgt teilweise geändert:.

    Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 11. Oktober 2017 - 6 A 2822/16 SN - der Klage überwiegend stattgegeben und sie nur hinsichtlich der Erstattung des Elternbeitrags zurückgewiesen.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 - 6 A 2822/16 SN - den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer laufender Geldleistungen für das Kind M. unter Einbeziehung der mit Antrag vom 15. August 2016 geltend gemachten Elternbeiträge einschließlich Verpflegungskosten für den Zeitraum Juni bis August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Oktober 2017 - 6 A 2822/16 SN - die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 69/18

    Höhe der Geldleistungen für eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Insoweit liegt der Fall parallel zu dem vom Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 bereits entschiedenen Fall - 1 LB 69/18 OVG - (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG -, juris Rn. 36).

    Dagegen hat der Senat nichts zu erinnern, vielmehr entspricht diese Ansicht der bisherigen Senatsrechtsprechung (so auch schon OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG -, juris Rn. 45).

    Zudem muss der öffentliche Jugendhilfeträger bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags beachten, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des Landesrechtsvorbehalts nach § 26 Satz 1 SGB VIII den Umfang der Leistung nach § 23 SGB VIII näher ausgestaltet hat (siehe auch zum Nachfolgenden bereits OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG -, juris Rn. 51).

    Ohnehin ist - wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG - entschieden hat, der Elternbeitrag auch Teil der laufenden Geldleistung i. S. v. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII und deshalb auch teilidentisch mit dem Klagantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung über die laufende Geldleistung (OVG Greifswald, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 1 LB 69/18 OVG -, juris Rn. 52 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 9.21

    Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Der Beklagten kommt, wie noch zu zeigen sein wird, bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Leistungsanspruch der Klägerin ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bzw. hinsichtlich der Sachkosten eine Typisierungsbefugnis (so BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 - Pressemitteilung des BVerwG vom 24. November 2022 zu dem Verfahren 5 C 9.21 [Bonn]) zu.

    Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der wiederum ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist (OVG Berlin, Urt. v. 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - [Landeshauptstadt Dresden]; - 5 C 3.21 - [Leipzig]; - 5 C 9.21 - [Bonn]; zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat lagen hierzu die entsprechenden Pressemitteilungen des BVerwG vom 24. November 2022 vor).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Darin liegt folglich die Ermächtigung zu einer länderspezifischen inhaltlichen Ausgestaltung auch der in diesem Abschnitt vorgesehenen "Aufgaben" und "Leistungen" (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/01 -, juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus der eigenen besonderen Sachkunde heraus treffen (OVG Münster, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 118).
  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 10 ff.).
  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der wiederum ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist (OVG Berlin, Urt. v. 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - [Landeshauptstadt Dresden]; - 5 C 3.21 - [Leipzig]; - 5 C 9.21 - [Bonn]; zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat lagen hierzu die entsprechenden Pressemitteilungen des BVerwG vom 24. November 2022 vor).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 5 C 30.91

    Jugend- und Freizeitheime - Kindergärten - Übertragung derEntscheidungsbefugnisse

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Der Senat musste für diese Entscheidung auch nicht klären, inwieweit die Bürgerschaft etwa über die Haushaltssatzung den Entscheidungsspielraum des Jugendhilfeausschusses beschränken darf, ohne dass der Jugendhilfeausschuss sein Entscheidungsrecht mit substanziellem Gewicht verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30/91 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der wiederum ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist (OVG Berlin, Urt. v. 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - [Landeshauptstadt Dresden]; - 5 C 3.21 - [Leipzig]; - 5 C 9.21 - [Bonn]; zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat lagen hierzu die entsprechenden Pressemitteilungen des BVerwG vom 24. November 2022 vor).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18
    Die Norm billigt den für die Festlegung der laufenden Geldleistung zuständigen Stellen die Befugnis zu pauschalierter Betrachtung zu, der wiederum ein gewisser Gestaltungsspielraum immanent ist (OVG Berlin, Urt. v. 26.04.2016 - OVG 6 A 4.15 -, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - [Landeshauptstadt Dresden]; - 5 C 3.21 - [Leipzig]; - 5 C 9.21 - [Bonn]; zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat lagen hierzu die entsprechenden Pressemitteilungen des BVerwG vom 24. November 2022 vor).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16

    Gültigkeit einer Kuragbgabensatzung u.a. Einnahmen Tagesgästen

  • OVG Hamburg, 15.05.2019 - 4 Bf 195/17

    Rücknahme der Förderung der Tagespflege in einer von der Großmutter betriebenen

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht